16, 40b und 40c StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kommt insbesondere eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG oder eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG in Betracht. § 8 StAG bildet dabei einen Auffangtatbestand für die Fälle, in denen eine …
